Tilly Holzindustrie verfügt über ein Hinweisgebersystem gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), um potentiellen Whistleblowern die Möglichkeit zu geben, bestehende Missstände oder sogar rechtswidrige Verhaltensweisen innerhalb unseres Unternehmens vertraulich aufzuzeigen, welche vom sachlichen Anwendungsbereich des HSchG erfasst werden (siehe dazu weiter unten in den FAQ).

 

Meldungen von Hinweisgebern werden dabei nicht von Tilly Holzindustrie, sondern zentral von unserem Partner CONFIDA entgegengenommen. Sämtliche Meldungen können auf Wunsch auch anonym abgegeben werden. Ein mit der CONFIDA vereinbartes Verfahren garantiert dabei, dass alle einlangenden Hinweise vertraulich behandelt werden und der größtmögliche Schutz Ihrer Identität gewahrt wird.

 

Sämtliche über das Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystem abzugebenden Hinweise sind derzeit ausschließlich per E-Mail an CONFIDA zu richten, unter der folgenden E-Mailadresse:

 

whistleblower.tillyholzindustrie@confida.at

 

BITTE GEBEN SIE BEI JEGLICHER MELDUNG AUSDRÜCKLICH AN, OB SIE ANONYM BLEIBEN WOLLEN. IN DIESEM FALL WIRD IHRE IDENTITÄT UNTER KEINEN UMSTÄNDEN AN TILLY HOLZINDUSTRIE WEITERGEGEBEN, SOFERN KEINE BEWUSSTE FALSCHMELDUNG ODER EIN OFFENSICHTLICHER MISSBRAUCH DES TILLY HOLZINDUSTRIE-HINWEISGEBERSYSTEMS VORLIEGT

Bitte machen Sie sich vor Abgabe einer Meldung mit den untenstehenden Informationen vertraut:

 

  • Wer ist zur Nutzung des Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystems berechtigt?

Alle Personen, die Kenntnis von unternehmensinternen Vorgängen oder Informationen erlangt haben, welche auf möglicherweise bestehende Missstände, nicht zu vereinbarende oder sogar rechtswidrige Verhaltensweisen hindeuten, welche vom sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst werden (siehe unten). Hierzu zählen etwa Dienstnehmer von Tilly Holzindustrie, einschließlich Praktikanten, Volontäre, Bewerber und ehemaligen Dienstnehmer, genauso wie unsere Vertragspartner (z.B. Lieferanten, Kunden und sonstige Geschäftspartner) wie auch sämtliche involvierte Dritte, welche in jeglicher Verbindung zu Tilly Holzindustrie stehen.

 

  • Wann sollte ich die Nutzung des Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystems in Betracht ziehen?

Vor der Nutzung des Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystems bitten wir Sie eingehend zu prüfen, ob Sie Ihren Hinweis in Anbetracht aller Umstände – gerade auch im Hinblick von Sachverhalten, die NICHT unter den sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fallen, oder aufgrund eines möglicherweise eher geringfügigen Umfangs bzw. einer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung des aufzuzeigenden Missstands oder Fehlverhaltens – nicht auch direkt an einen Mitarbeiter bzw. Ihren Vorgesetzten oder der Geschäftsführung von Tilly Holzindustrie adressieren können.

 

  • Welche Sachverhalte werden vom sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst?

Die von Ihnen aufgezeigten Missstände bzw. Verhaltensweisen sollten mit den folgenden Bereichen in Zusammenhang stehen:

  • Öffentliches Auftragswesen;
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • Produktsicherheit und –konformität;
  • Verkehrssicherheit;
  • Umweltschutz;
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
  • öffentliche Gesundheit;
  • Verbraucherschutz;
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (= Korruptionstatbestände);
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

 

  • Wie ist in Bezug auf Sachverhalte vorzugehen, die NICHT vom sachlichen Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst werden – kann ich diese auch über das Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystem melden?

Nein. Der sachliche Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes erfasst beispielsweise NICHT Vorwürfe im Hinblick auf Mobbing, auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder auf Verstöße gegen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (etwa sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz etc.).

Sollten Sie Hinweise zu Missständen bzw. Verhaltensweisen im Hinblick auf Sachverhalte haben, die nicht vom sachliche Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (siehe weiter oben genannten Katalog) erfasst werden, werden Sie ersucht, Ihren Hinweis unmittelbar an Ihren direkten Vorgesetzten (bzw. falls der direkte Vorgesetzte der von Ihrem Hinweis Betroffene ist, an dessen Vorgesetzten) oder im Zweifel direkt an die Geschäftsleitung weiterzuleiten.

 

  • Was muss ich machen, damit mein Hinweis anonym behandelt wird?

Wenn Sie einen Hinweis anonym abgeben wollen, geben Sie dies in Ihrer Meldung ausdrücklich an. CONFIDA wird Ihren Wunsch unter allen Umständen respektieren. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie den Hinweis von einer nicht verfolgbaren E-Mailadresse abgeben, d.h. möglichst von Ihrer privaten oder eigens für die Meldung eingerichteten E-Mailadresse.

Merken Sie sich zudem jedenfalls auch den Zugang zu der von Ihnen gewählten E-Mailadresse, um bis zum Abschluss Ihrer Meldung für Rückfragen seitens CONFIDA erreichbar zu bleiben. Ihre Anonymität wird auch in diesem Fall gewahrt und Ihre Identität unter keinen Umständen an Tilly Holzindustrie weitergegeben, sofern keine bewusste Falschmeldung oder ein offensichtlicher Missbrauch des Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystems vorliegt.

 

  • Was sollte ich bei meiner Meldung sonst noch beachten?

Schildern Sie den von Ihnen aufgezeigten Sachverhalt möglichst konkret und beziehen. Sie ggf möglicherweise in Ihren Besitz gelangte Unterlagen und/oder sonstiges Material in Ihre Meldung mit ein, etwa als Anlage zur E-Mail oder auch nur durch deren wörtliche bzw. sinngemäße Wiedergabe.

Beachten Sie im Übrigen bitte auch die Datenschutzerklärung auf unserer Website (https://www.tilly.at/de/datenschutz).

Das Abgeben wissentlich falscher Hinweise stellt gemäß § 24 HSchG eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, zu bestrafen ist. Darüber hinaus können bewusst abgegebene Falschmeldungen wie auch jede sonstige missbräuchliche Verwendung des Tilly Holzindustrie-Hinweisgebersystems auch weitere arbeitsrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen sowie Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

 

  • Was passiert, nachdem ich meine Meldung abgesendet habe?

CONFIDA wird Ihnen den Eingang Ihrer Meldung umgehend – jedenfalls aber innerhalb von 7 Tagen ab Eingang der Meldung – bestätigen. Auf Ihr ausdrückliches Ersuchen hat innerhalb von 14 Tagen eine Zusammenkunft mit Ihnen zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.

Bitte bleiben Sie jedenfalls auch danach weiterhin in Kontakt mit CONFIDA, um für Rückfragen erreichbar zu bleiben. Prüfen Sie zu diesem Zweck den von Ihnen verwendeten E-Mail Account regelmäßig (zumindest aber einmal wöchentlich) auf Nachrichten.

CONFIDA wird sich jedenfalls innerhalb von 3 Monaten inhaltlich bei Ihnen zurückmelden, etwa um Sie über den aktuellen Status Ihrer Meldung oder über allfällig bereits unternommenen Maßnahmen zu informieren.

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